Die Research for Health Foundation - Unser Anliegen

Wir haben uns der Naturheilkunde verschrieben, weil wir nicht wollen, dass dieses Wissen verloren geht. Wir wollen das Wissen - soweit uns das möglich ist - zum Wohle der Menschen sammeln und aufbereiten. Naturheilkunde ist - anders als das gelegentlich behauptet wird - keineswegs unwissenschaftlich - sie kann auf der Grundlage der Erfahrungen aus Jahrtausenden mit natürlichen Mitteln heilen.


Satzung der Forschungsstiftung für Naturheilkunde


§ 1 – Geschäftsräume 

1. Eingetragener Geschäftssitz

Der eingetragene Sitz der Stiftung befindet sich in 611 Druid Road East, Nr. 403, Clearwater, Pinellas County, Florida.

2. Weitere Geschäftsräume. 

Die Stiftung kann innerhalb oder außerhalb des Staates Florida weitere Geschäftsräume haben, deren Einrichtung aufgrund der Geschäfte der Stiftung erforderlich ist; der Vorstand der Stiftung legt von Zeit zu Zeit den Ort bzw. die Orte fest. 


§ 2 – Treuhänder 

1. Anzahl und Amtszeit   

In der Anfangsphase werden 3 Treuhänder ernannt. Es werden mindestens 3 Treuhänder bestimmt. Das Kuratorium besteht aus den festen Mitgliedern der Stiftung und den Sponsoren des unmittelbar abgelaufenen Geschäftsjahres. Darüber hinaus sind alle Gründungsmitglieder Treuhänder und haben Aufgaben im Kuratorium.

2. Pflichten    

Das Kuratorium ist das oberste Kontrollorgan der Stiftung. Es bestimmt die Richtlinien und die strategische Planung des Vorstands und wählt alle zwei Jahre die Vorstandsmitglieder. Das Kuratorium ernennt aus seinen eigenen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums, die in der Stiftung auch als Direktoren fungieren. Der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter leitet die Sitzungen. Das Kuratorium führt nach eigenem Ermessen eine Geschäftsordnung zur Führung der Geschäfte ein. Das Kuratorium erhält vom Vorstand einen Jahresbericht und kann diesen entweder genehmigen oder ablehnen. Wenn der Jahresbericht abgelehnt wird, kann das Kuratorium den Vorstand ersetzen, hierzu sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der Treuhänder notwendig.

3. Jahreshauptversammlung   

Zur Wahl des Vorstands für die nächsten zwei Jahre hält das Kuratorium eine Jahrshauptversammlung ab, bei der auch weitere Geschäftsvorgänge abgehandelt werden, die in der Ankündigung zur Versammlung genannt wurden; per Beschluss bestimmt das Kuratorium Ort (außerhalb oder innerhalb des Staates Florida) und Zeit der nächsten Versammlung, wie in der Ankündigung erwähnt. Wenn der Termin der Jahreshauptversammlung auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird das Treffen am darauf folgenden Werktag abgehalten.

4. Weitere Versammlungen  

Das Kuratorium kann auch Versammlungen zu einem anderen Zweck als dem der Wahl des Vorstands ansetzen; hierfür bestimmt es Ort (innerhalb oder außerhalb der des Staates Florida) und Zeit und erwähnt dies in der Ankündigung zur Versammlung.

5. Abstimmungsverfahren   

Jeder Treuhänder, der entsprechend den Regelungen und Bestimmungen der Gründungsurkunde und dieser Satzung stimmberechtigt ist, hat eine Stimme, die er persönlich oder durch einen Stellvertreter abgeben kann; es ist jedoch nicht vorgesehen, dass ein Stellvertreter nach drei Jahren ab diesem Datum gewählt wird, es sei denn, dass ein Stellvertreter ausdrücklich für einen längeren Zeitraum zur Verfügung steht. Auf Verlangen eines jeden Treuhänders sowie aufgrund einer jeglichen Anfrage vor der Versammlung wird die Wahl der Direktoren per Abstimmung durchgeführt. Alle Wahlen der Direktoren und alle weiteren Anfragen werden per Mehrheitsbeschluss durchgeführt, es sei denn, dass dies in der Gründungsurkunde oder durch die Gesetze des Staates Florida anders festgelegt wurde.

6. Liste der Treuhänder     

Der Verantwortliche für das Verzeichnis der Treuhänder der Stiftung stellt mindestens 10 Tage vor jeder Versammlung der Treuhänder, die bei der bevorstehenden Wahl stimmberechtigt sind, eine vollständige Adressenliste der Treuhänder in alphabetischer Reihenfolge zusammen. Die vorgenannte Liste steht jedem Treuhänder während der üblichen Geschäftszeiten für jeglichen Zweck hinsichtlich der Versammlung für mindestens 10 Tage vor der Versammlung zur Überprüfung frei zur Verfügung; die Liste befindet sich entweder an einem Ort in der Stadt, wo die Versammlung stattfindet und der in der Ankündigung zur Versammlung genannt wurde, oder, wenn dies nicht festgelegt wurde, an einem Ort, wo die Versammlung abgehalten wird. Die Liste steht zur Einsicht bei der Versammlung zur Verfügung.

7. Beschlussfähigkeit   

Falls nicht anders durch das Gesetz, durch die Gründungsurkunde oder durch diese Satzung festgelegt, bildet die Anwesenheit der stimmberechtigten Treuhänder in Person oder durch einen Stellvertreter, die eine Mehrheit im Kuratorium der Stiftung bilden, eine Beschlussfähigkeit bei allen Versammlungen der Treuhänder. Wenn bei einer Versammlung keine Beschlussfähigkeit zustande kommt, ist eine Mehrheit der stimmberechtigten Treuhänder, die persönlich oder durch einen Stellvertreter anwesend sind, berechtigt, die Versammlung von Zeit zu Zeit zu vertagen, ohne dass dies durch eine Ankündigung sondern nur bei der Versammlung bekannt gegeben wird, bis die erforderliche Anzahl stimmberechtigter Treuhänder anwesend ist. Bei einer auf diese Weise verschobenen Versammlung, bei der die notwendige Anzahl stimmberechtigter Treuhänder anwesend ist, kann jeglicher Geschäftsvorgang abgewickelt werden, der möglicherweise bei der ursprünglich angekündigten Versammlung behandelt worden wäre.

8. Sondersitzungen   

Falls nicht anderweitig gesetzlich oder in der Gründungsurkunde festgelegt, kann der Vorsitzende des Kuratoriums für jeglichen Zweck Sondersitzungen der Treuhänder einberufen; eine Sondersitzung ist aufgrund eines schriftlichen Gesuchs der Mehrheit der stimmberechtigten Direktoren durch den Vorsitzenden des Kuratoriums oder seinen Stellvertreter einzuberufen. Das Gesuch nennt den Zweck der vorgeschlagenen Sitzung.

9. Ankündigung der Versammlung    

Eine schriftliche Ankündigung, die Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung sowie die abzuwickelnden Geschäftsvorgänge nennt, wird an jeden bei der Versammlung stimmberechtigten Treuhänder an dessen Adresse geschickt, die in den Niederschriften der Stiftung festgehalten wurde; die Ankündigung wird frühestens 50 Tage bzw. spätestens 10 Tage vor der Versammlung verschickt. 

10. Abzuwickelnde Geschäftsvorgänge    

Ohne die einstimmige Zustimmung aller bei der Versammlung stimmberechtigten Treuhänder werden keine weiteren als die in der Ankündigung stehenden Geschäftsvorgänge abgehandelt.

11. Rücktritt     

Jeder Treuhänder, jeder Direktor, jedes Ausschuss-Mitglied oder jeder andere Funktionär kann jeder Zeit zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen und wird ab dem im Rücktrittsschreiben festgelegten Zeitpunkt wirksam; wenn kein Zeitpunkt festgelegt wurde, wird der Rücktritt wirksam, wenn der Präsident oder der Sekretär das Rücktrittsschreiben erhalten hat. Damit das Rücktrittsgesuch wirksam wird, ist eine Bestätigung des Rücktritts nicht notwendig.

12. Freie Posten   

Wenn der Posten eines Treuhänders, eines Ausschuss-Mitgliedes oder eines anderen Funktionärs frei wird, können die verbleibenden Treuhänder durch einstimmigen Beschluss eine qualifizierte Person ernennen, um den freien Posten zu besetzen, die das Amt führt, bis ein Nachfolger ordentlich gewählt und qualifiziert wurde.

13. Entlassung  

Jeder Treuhänder kann auf einer für diesen Zweck einberufenen Sondersitzung der Direktoren mit oder ohne Grund durch mindestens zwei Drittel Jastimmen der stimmberechtigten Treuhänder aus dem Kuratorium entlassen werden.

14. Erhöhung der Anzahl der Treuhänder     

Die Anzahl der Treuhänder kann durch einen Nachtrag zu dieser Satzung mit mindestens zwei Drittel Jastimmen aller Treuhänder auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer für diesen Zweck einberufenen Sondersitzung erhöht werden; durch eine solche Abstimmung können die zusätzlichen Treuhänder in dieser Sitzung gewählt werden und das jeweilige Amt bis zur nächsten jährlich stattfindenden Wahl führen bzw. bis ihre Nachfolger gewählt und qualifiziert wurden.

15. Entschädigung  

Für ihre Tätigkeit als Treuhänder oder als Mitglied eines Ausschusses erhalten die Treuhänder kein festgelegtes Gehalt; durch Beschluss des Kuratoriums kann ein festgesetztes Entgelt und eine Aufwandsentschädigung für die Anwesenheit bei jeder Sitzung gewährt werden. Keine der hier festgelegten Bestimmungen wurde erlassen, um einen Treuhänder davon auszuschließen, in jeglicher weiteren Funktion als Direktor, Mitarbeiter, Beauftragter oder in anderer Form der Stiftung zu dienen und hierfür eine Entschädigung zu bekommen.

16. Vorgehen ohne Sitzung    

Jegliche Aktion, deren Durchführung auf einer Sitzung der Treuhänder oder eines Ausschusses oder eines Sonder-Ausschusses notwendig oder zulässig ist, kann auch ohne Sitzung durchgeführt werden, wenn alle Treuhänder vor dieser Aktion ihre schriftliche Zustimmung hierzu gegeben haben; diese schriftliche Zustimmung wird bei dem Vorgangs-Protokoll der Treuhänder oder des Ausschusses abgelegt.


§ 3 – Vorstand   

1. Mitgliedschaft    

Der erste Vorstand besteht aus den Gründungsmitgliedern der Stiftung. Die Direktoren werden alle zwei Jahre von den Treuhändern gewählt. 

2. Pflichten  

Der Vorstand ist das Entscheidungsorgan der Stiftung. Er trifft alle Entscheidungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der Gelder der Stiftung und der Projekte, die durch die Geldmittel unterstützt werden sollen. Der Vorstand überträgt die Aufgabe der Veröffentlichung von naturheilkundlichem Wissen an ein Redaktionsteam und überwacht die durch das Redaktionsteam ausgeführten Aufgaben. Er ist außerdem für die PR-Programme und –Aktionen der Stiftung verantwortlich. Unter seinen Mitgliedern ernennt der Vorstand einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Alle Sitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann sich nach eigenem Ermessen eine Geschäftsordnung zur Führung der Geschäfte geben.

3. Jahreshauptversammlung   

Jahrestreffen des Vorstands zum Zwecke der in der Ankündigung stehenden Themen werden durch Beschluss des Vorstands abgehalten; der Vorstand bestimmt Ort (innerhalb oder außerhalb des Staates Florida) und Zeit, entsprechend der Ankündigung.

Wenn der Termin der Jahreshauptversammlung auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird das Treffen am darauf folgenden Werktag abgehalten. Bei jeder Jahreshauptversammlung werden die in der Ankündigung genannten Geschäftsvorgänge der Stiftung durch die stimmberechtigten Direktoren abgewickelt.

4. Weitere Sitzungen    

Sitzungen des Vorstands zu einem anderen Zweck können entsprechend dem in der Ankündigung festgelegten Ort (innerhalb oder außerhalb des Staates Florida) bzw. Zeitpunkt abgehalten werden.

5. Abstimmungsverfahren   

Entsprechend den Regelungen und Bestimmungen der Gründungsurkunde und dieser Satzung hat jeder stimmberechtigte Direktor eine Stimme, die er persönlich oder durch einen Stellvertreter abgeben kann; es ist jedoch nicht vorgesehen, dass ein Stellvertreter nach drei Jahren ab diesem Datum gewählt wird, es sei denn, dass ein Stellvertreter ausdrücklich für einen längeren Zeitraum zur Verfügung steht. Auf Verlangen eines jeden Direktors findet die Abstimmung über jeglichen Themenvorschlag vor dem Treffen mittels einer Geheimwahl statt. Über alle Themenvorschläge wird mittels Mehrheitsbeschluss entschieden, es sei denn, dass dies in der Gründungsurkunde oder durch die Gesetze des Staates Florida anders festgelegt wurde.

6. Liste der Direktoren     

Der Verantwortliche für das Verzeichnis der Direktoren der Stiftung stellt mindestens 10 Tage vor jeder Versammlung der Direktoren, die bei der bevorstehenden Wahl stimmberechtigt sind, eine vollständige Liste der Direktoren in alphabetischer Reihenfolge zusammen. Die vorgenannte Liste steht jedem Direktor während der üblichen Geschäftszeiten für jeglichen Zweck hinsichtlich der Versammlung für mindestens 10 Tage vor der Versammlung zur Überprüfung frei zur Verfügung; die Liste befindet sich entweder an einem Ort in der Stadt, wo die Versammlung stattfindet und der in der Ankündigung zur Versammlung genannt wurde, oder, wenn dies nicht festgelegt wurde, an einem Ort, wo die Versammlung abgehalten wird. Die Liste steht zur Einsicht bei der Versammlung zur Verfügung.

7. Beschlussfähigkeit   

Falls nicht anders durch das Gesetz, durch die Gründungsurkunde oder durch diese Satzung festgelegt, bildet die Anwesenheit von mindestens zwei (2) stimmberechtigten Direktoren in Person oder durch einen Stellvertreter eine Beschlussfähigkeit bei allen Versammlungen der Direktoren.

8. Freie Posten  

Wenn der Posten eines Direktors frei wird, können die verbleibenden Direktoren durch einstimmigen Beschluss eine qualifizierte Person ernennen, um den freien Posten zu besetzen, die das Amt führt, bis ein Nachfolger ordentlich gewählt und qualifiziert wurde.

9. Sondersitzungen    

Falls nicht anderweitig gesetzlich oder in der Gründungsurkunde festgelegt, kann der Vorsitzende für jeglichen Zweck Sondersitzungen einberufen; eine Sondersitzung ist aufgrund eines schriftlichen Gesuchs von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Direktoren durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Das Gesuch nennt den Zweck der vorgeschlagenen Sitzung.

10. Ankündigung der Versammlung   

Eine schriftliche Ankündigung, die Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung sowie die abzuwickelnden Geschäftsvorgänge nennt, wird an jeden bei der Versammlung stimmberechtigten Direktor an dessen Adresse geschickt, die in den Niederschriften der Stiftung festgehalten wurde; die Ankündigung wird frühestens 50 Tage bzw. spätestens 10 Tage vor der Versammlung verschickt. 

11. Abzuwicklende Geschäftsvorgänge   

Ohne die einstimmige Zustimmung aller bei der Versammlung stimmberechtigten Direktoren werden keine weiteren als die in der Ankündigung stehenden Geschäftsvorgänge abgehandelt.

12. Entschädigung     

Für ihre Tätigkeit als Direktor oder als Mitglied eines Ausschusses erhalten die Direktoren kein festgelegtes Gehalt; durch Beschluss des Vorstands kann ein festgesetztes Entgelt und eine Aufwandsentschädigung für die Anwesenheit bei jeder Sitzung gewährt werden. Keine der hier festgelegten Bestimmungen wurde erlassen, um einen Direktor davon auszuschließen, in jeglicher weiteren Funktion als Treuhänder, Mitarbeiter, Beauftragter oder in anderer Form der Stiftung zu dienen und hierfür eine Entschädigung zu bekommen.

13. Vorgehen ohne Sitzung     

Falls nicht anderweitig in der Stiftungsurkunde festgelegt gilt: Wann immer die Abstimmung der Direktoren auf einer Sitzung notwendig oder deren Durchführung in Verbindung mit jeglicher körperschaftlichen Aktion entsprechend den Bestimmungen der Statuten oder der Gründungsurkunde oder dieser Satzung zulässig ist, ist die Sitzung und die Abstimmung der Direktoren entbehrlich, wenn alle Direktoren, die hinsichtlich dieser Aktion stimmberechtigt gewesen wären, wenn die Sitzung stattgefunden hätte, der Durchführung einer solchen körperschaftlichen Aktion schriftlich zustimmen.


§ 4 – Mitarbeiter     

1. Mitarbeiter    

Die Mitarbeiter der Stiftung bestehen aus einem Präsidenten, einem Schatzmeister und einem Sekretär; sie werden vom Vorstand gewählt und bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und qualifiziert wurden. Darüber hinaus kann der Vorstand nach eigenem Ermessen einen oder mehrere Vizepräsidenten, Assistenz-Sekretäre und Assistenz-Schatzmeister wählen. Die Mitarbeiter der Stiftung müssen keine Direktoren oder Treuhänder sein. Die Mitarbeiter werden bei der ersten Versammlung des Vorstands nach jeder Jahresversammlung gewählt. Eine Person kann mehr als zwei Ämter innehaben.

2. Andere Mitarbeiter und Beauftragte    

Wenn der Vorstand es für ratsam hält, kann er weitere Mitarbeiter und Beauftragte ernennen; hierbei bestimmt der Vorstand von Zeit zu Zeit die Amtsperioden, Befugnisse und Aufgaben.

3. Vorsitzender       

Der Vorstandsvorsitzende führt bei allen Sitzungen des Vorstands den Vorsitz und entscheidet über jegliche Angelegenheiten, über die die Direktoren innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne keine Mehrheitsentscheidung herbeiführen können. Darüber hinaus führt er auch andere Aufgaben durch, die ihm von Zeit zu Zeit vom Vorstand übertragen werden können.

4. Präsident      

Der Präsident ist das oberste Exekutiv-Organ der Stiftung und hat im Allgemeinen jene Befugnisse sowie Überwachungs- und Management-Aufgaben, die dem Amt des Präsidenten einer Stiftung übertragen werden. Er führt bei allen Sitzungen der Direktoren den Vorsitz, sofern er anwesend ist; bei Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden oder wenn kein Vorstandsvorsitzender gewählt wird, führt er den Vorsitz bei allen Sitzungen des Vorstands; ihm wird die allgemeine Überwachung, Leitung und Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der Stiftung übertragen. Falls der Vorstand die Durchführung der Geschäfte nicht auf irgendeine andere Art und Weise bestimmt, ist der Präsident berechtigt, Pfandbriefe, Darlehen und andere Verträge im Namen der Stiftung zu unterzeichnen; er kann veranlassen, dass jedes Dokument mit dem Amtssiegel versehen wird, wenn dies erforderlich ist; wenn das Amtssiegel angebracht wurde, wird es durch die Unterschrift des Sekretärs oder des Schatzmeisters oder eines Assistenz-Sekretärs oder eines Assistenz-Schatzmeisters beglaubigt.

5. Vizepräsident      

Die Direktoren bestimmen die Befugnisse und die Aufgaben des Vizepräsidenten.

6. Schatzmeister    

Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Gelder und Wertpapiere der Stiftung; er führt vollständige und genaue Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben in den Büchern der Stiftung. Er legt alle Gelder und andere Wertgegenstände im Namen und zugunsten der Stiftung als Geldanlage an, die der Vorstand festlegt.

Entsprechend den Anweisungen des Vorstands oder des Präsidenten veranlasst er Auszahlungen und hat ordnungsgemäße Belege über jegliche Auszahlungen. Bei den regelmäßigen Vorstandssitzungen oder wann immer er dazu aufgefordert wird legt er dem Präsidenten und dem Vorstand eine Übersicht über all seine Transaktionen als Schatzmeister vor sowie einen Überblick über die finanzielle Situation der Stiftung. Falls es vom Vorstand verlangt wird, übergibt er der Stiftung eine schriftliche Verpflichtung hinsichtlich der vertrauensvollen Erfüllung seiner Pflichten; Höhe und Umfang der Sicherheitsleistung legt der Vorstand fest.

7. Sekretär      

Der Sekretär kündigt alle Sitzungen der Treuhänder und Direktoren an oder veranlasst dies; er informiert darüber hinaus über alles Weitere, das per Gesetzt oder aufgrund dieser Satzung notwendig ist; im Falle seiner Abwesenheit oder Weigerung oder wenn er es versäumt hat, eine Sitzung anzukündigen, kann diese Ankündigung auch durch jede andere Person gemacht werden, die vom Präsidenten oder von den Direktoren damit beauftragt wird; auf Verlangen des Präsidenten oder der Direktoren gilt die Sitzung gemäß dieser Satzung als einberufen. Er trägt alle Vorgänge während der Sitzungen der Stiftung, des Kuratoriums und des Vorstands in ein Buch ein, das für diesen Zweck aufbewahrt wird. Er bewahrt das Amtssiegel der Stiftung an sicherer Stelle auf; wenn er vom Vorstand dazu ermächtigt wurde, darf er jedes notwendige Dokument mit dem Amtssiegel versehen; wenn das Amtssiegel aufgebracht wurde, wird dies durch seine Unterschrift oder durch die eines Assistenz-Sekretärs beglaubigt.

8. Assistenz-Schatzmeister & Assistenz-Sekretäre 

Die Direktoren wählen, falls erforderlich, Assistenz-Schatzmeister und Assistenz-Sekretäre und bestimmen ihre Befugnisse und Aufgaben.


§ 5 – Verschiedenes       

1. Stichtag       

Damit die Stiftung die Direktoren bestimmen kann, die bei den Sitzungen der Direktoren stimmberechtigt sind und über eine Vertagung der Sitzungen informiert werden, oder um die schriftliche Zustimmung zu einer körperschaftlichen Aktion ohne eine Sitzung zu geben, kann der Vorstand im voraus einen Stichtag festlegen, der höchstens 60 Tage bzw. mindestens 10 Tage vor dem Tag der Sitzung liegen sollte; der Stichtag sollte außerdem höchstens 60 Tage vor irgendeiner anderen Aktion liegen. Die Direktoren, die den Stichtag festlegen und die stimmberechtigt sind und über eine Sitzung der Direktoren benachrichtigt werden, werden auch dann bestimmt, wenn die Sitzung vertagt wird; Vorraussetzung hierfür ist, dass der Vorstand einen neuen Stichtag für die vertagte Sitzung festlegt.

2. Amtssiegel      

Das Amtssiegel ist rund und trägt den Namen der Stiftung, das Jahr der Gründung und die Worte ACORPORATE SEAL FLORIDA.@. Das Siegel findet Anwendung, indem es oder eine Kopie hiervon auf ein Dokument aufgedrückt oder aufgebracht oder in anderer Weise abgedruckt wird. 

3. Geschäftsjahr    

Das Geschäftsjahr der Stiftung wird per Beschluss des Vorstands festgelegt.

4. Schecks     

Alle Schecks, Wechsel oder andere Anweisungen zur Zahlung von Geld, Banknoten oder anderen Nachweisen einer Schuldenlast, die im Namen der Stiftung ausgestellt werden, müssen von einem oder mehreren Mitarbeitern, von einem oder mehreren Beauftragten der Stiftung unterzeichnet sein; der Vorstand legt per Beschluss das Vorgehen von Zeit zu Zeit fest.

5. Ankündigung und Verzichtserklärung     

Wann immer gemäß dieser Satzung eine Ankündigung notwendig ist, soll dies nicht persönlich erfolgen, es sei denn, dass dies ausdrücklich festgelegt wurde; für jegliche Ankündigung, die aufgrund der Satzung notwendig ist, ist es ausreichend, wenn diese bei der Post vorfrankiert aufgegeben wird, adressiert an die berechtigte Person entsprechend der Anschrift, die in den Unterlagen der Stiftung hinterlegt wurde; eine solche Ankündigung gilt als übergeben am Datum des Poststempels der Briefsendung. Nichtstimmberechtigte Direktoren erhalten keine Ankündigung der Versammlung, es sein denn, dass dies per Gesetz anders geregelt ist.

Wann immer eine Ankündigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen der Gründungsurkunde oder dieser Satzung notwendig ist, gilt eine schriftliche Verzichtserklärung, die von der betreffenden Person, der eine Ankündigung zusteht, unterschrieben ist, entweder vor oder nach dem darin festgelegten Termin als ordnungsgemäße Benachrichtigung. 

§ 6 – Änderungen   

Durch eine zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Treuhänder kann diese Satzung verändert und aufgehoben werden, eine Satzung kann bei jedem Jahrestreffen der Treuhänder oder bei jeder Sondersitzung erstellt werden, wenn die Ankündigung hierzu in der Ankündigung der Sondersitzung enthalten ist;

§ 7 – Entschädigung    

Die Stiftung entschädigt ihre Treuhänder, Mitarbeiter, Direktoren, Angestellten und Beauftragten entsprechend den Bestimmungen der Gründungsurkunde.


§ 6 – Änderungen   

Durch eine zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Treuhänder kann diese Satzung verändert und aufgehoben werden, eine Satzung kann bei jedem Jahrestreffen der Treuhänder oder bei jeder Sondersitzung erstellt werden, wenn die Ankündigung hierzu in der Ankündigung der Sondersitzung enthalten ist.


§ 7 – Entschädigung    

Die Stiftung entschädigt ihre Treuhänder, Mitarbeiter, Direktoren, Angestellten und Beauftragten entsprechend den Bestimmungen der Gründungsurkunde.



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