Naturheilkunde von A bis Z

Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass man einen Text nur dann versteht, wenn man auch die Worte definieren kann, die in den Texten vorkommen. Es ist nicht zu vermeiden, dass wir in unseren Texten Worte verwenden, die Sie vielleicht nicht immer verstehen. In unserem Lexikon finden Sie Antworten.


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Versandapotheke



Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland ausschließlich Apotheken erlaubt, die grundsätzlich in rechtlicher Hinsicht alle Voraussetzungen einer Apotheke ohne Versandhandel erfüllen müssen. Darüber hinaus muss bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis auf Zulassung zum Versandhandel gestellt werden. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Versandhandel in Hinblick auf die Räumlichkeiten der Apotheke keine Einschränkung des Apothekenbetriebes vermuten lässt. Die am Versandhandel mit Arzneimitteln teilnehmende Apotheke unterliegt allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Einschränkung hinsichtlich Sozialgesetzgebung, Apothekenrecht und Heilmittelwerberecht. Im Europäischen Ausland liegende Apotheken unterliegen dagegen nicht den in Deutschland geltenden Sozialgesetzen (SGB V). Auch die Einhaltung von werberechtlichen Beschränkungen können im Europäischen Ausland häufig nicht ausreichend eingeklagt werden. Aus grundsätzlichen Erwägungen war der Versandhandel von Arzneimitteln in Deutschland bis 2003 ausdrücklich untersagt. Das Verbot wurde erst Ende der 1990er Jahre in das Apothekengesetz aufgenommen. Eine Klage von Apotheken im Europäischen Ausland wurde Ende 2003 zum Anlass genommen, den Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland für Apotheken ab 1. Januar 2004 freizugeben. Zwar stellte der Europäische Gerichtshof kurz darauf fest, dass eine Einschränkung des Versandhandels zumindest von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat der EU rechtens sei, was jedoch die generelle Aufhebung des Versandhandelverbotes für Arzneimittel in Deutschland nicht weiter beeinflusste.

In neuerer Zeit wird der Arzneimittelversand aus dem außereuropäischen Ausland kritisch hinterfragt. Die Sicherstellung von in Deutschland und Europa geltenden Standards ist beim Internetversand unter Umständen nicht gewährleistet. Inwiefern geltendes Deutsches Arzneimittel- und Apothekenrecht auch auf Europäische Versender übertragbar ist, wird künftig vor dem Europäischen Gerichtshof zu entscheiden sein.


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